In den Semesterferien zieht es viele Österreicherinnen und Österreicher in die zahlreichen Skigebiete. Doch gerade in der kalten Jahreszeit häufen sich auch Krankenstände. Wer krankgeschrieben ist, fragt sich daher oft: Darf ich trotzdem hinausgehen, einkaufen oder sogar verreisen? Und wie sieht es arbeitsrechtlich aus, wenn der Skiurlaub schon gebucht war?
Grundsätzlich gilt: Eine ärztliche Krankmeldung – offiziell Arbeitsunfähigkeitsmeldung – bedeutet nicht automatisch Hausarrest. "Sie bestätigt lediglich, dass die betroffene Person ihre konkrete Tätigkeit derzeit nicht ausüben kann", erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Entscheidend sei immer, ob ein Verhalten die Genesung unterstützt oder ihr schadet.
Ist jemand krank, ist in Österreich alles erlaubt, was der Gesundung dient. Ein Spaziergang an der frischen Luft, ein kurzer Einkauf oder ein Kaffee mit Freunden können je nach Erkrankung sogar förderlich sein. Auch leichte Bewegung kann sinnvoll sein, sollte aber mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt abgestimmt werden.
Problematisch wird es dann, wenn Aktivitäten im klaren Widerspruch zur Diagnose stehen. Wer etwa Bettruhe verordnet bekommen hat, sollte sich auch daran halten. "Energieintensive Sportarten, ausgedehnte Shoppingtouren oder nächtelange Barbesuche gelten bei vielen Krankheiten als genesungswidrig", so Brandl. Besonders Partynächte oder Alkoholkonsum werden arbeitsrechtlich regelmäßig kritisch gesehen.
Rund um die Semesterferien stellt sich häufig auch die Frage nach Reisen. Tatsächlich sind Urlaube während einer Krankschreibung nicht grundsätzlich verboten – auch nicht in Österreich. Voraussetzung ist jedoch, dass sie die Genesung nicht gefährden. Bei psychischen Belastungen, Erschöpfungszuständen oder Burnout kann ein Ortswechsel sogar hilfreich sein. In solchen Fällen sollte die Reise aber unbedingt mit dem Arzt abgesprochen werden.
„Ein Skiurlaub mit Grippe ist eine schlechte Idee.“Sabine BrandlJuristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Ganz anders sieht es bei akuten Infekten aus: "Ein Skiurlaub mit Grippe ist eine schlechte Idee", warnt Brandl. Körperliche Anstrengung, Kälte und Reisestrapazen können den Heilungsprozess verzögern – und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese reichen von einer Abmahnung über eine Kürzung des Entgelts bis hin zur Kündigung, vor allem bei Wiederholung oder schweren Verstößen.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte nicht nur ärztlichen Rat einholen, sondern auch den Arbeitgeber informieren. Offenheit kann Missverständnisse vermeiden – etwa, wenn Fotos aus dem Skigebiet in sozialen Netzwerken auftauchen, während man offiziell krankgeschrieben ist.
Ein oft unbekannter Punkt: Eine Krankschreibung ist kein absolutes Arbeitsverbot. Fühlt sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer früher wieder arbeitsfähig, darf sie oder er grundsätzlich arbeiten – auch ohne erneuten Arztbesuch. Der Arbeitgeber kann jedoch einschreiten und die Person nach Hause schicken, wenn Zweifel an der Gesundheit bestehen.