Viele Arbeitnehmer nutzten bisher die Altersteilzeit, um vor dem Pensionsantritt stufenweise kürzer zu treten. Doch ab Jänner 2026 wird das Modell deutlich verschärft – sowohl in der Dauer als auch bei den Voraussetzungen.
Die maximale Dauer wird stufenweise verkürzt: Wer 2026 in Altersteilzeit geht, kann diese nur mehr 4,5 Jahre lang beziehen. 2027 sind es noch 4 Jahre, ab 2028 nur mehr 3,5 Jahre – und ab 2029 dann maximal drei Jahre.
"Weder bei der Pension, noch beim Krankengeld, den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Abfertigung haben die Beschäftigten durch die Altersteilzeit Einschränkungen hinzunehmen", betont AK-Expertin Verena Stiboller gegenüber der "Kleinen Zeitung".
Der frühestmögliche Beginn bleibt grundsätzlich bei fünf Jahren vor der Regelpension. Auch ein späterer Antritt – etwa über den Stichtag für die Korridorpension hinaus – ist weiterhin möglich. Eine Ausnahme gilt für die "Hacklerregelung": Hier darf der Stichtag um bis zu ein Jahr überschritten werden.
Neben der Dauer wird auch die notwendige Beschäftigungszeit verlängert. Statt aktuell 780 Wochen (15 Jahre) innerhalb der letzten 25 Jahre, steigt sie bis 2029 auf 884 Wochen (17 Jahre). Die Erhöhung erfolgt schrittweise in 8-Wochen-Intervallen pro Quartal.
Wichtig für alle, die eine Nebenbeschäftigung haben: Diese sind während der Altersteilzeit verboten – auch geringfügige. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Nebenjob bereits im Jahr vor Beginn regelmäßig ausgeübt wurde.
"Unzulässige Nebenbeschäftigungen müssen bis 30. Juni 2026 beendet werden. Jede Nebenbeschäftigung muss außerdem beim AMS gemeldet werden", warnt Stiboller in der "Kleinen Zeitung".
Auch beim Geld ändert sich etwas: Überstunden und Überstundenpauschalen der letzten 12 Monate vor Antritt werden ab 2026 nicht mehr in die Berechnung des Lohnausgleichs einbezogen.
Wer Altersteilzeit plant, sollte sich rechtzeitig informieren – und genau prüfen, welche Übergangsfristen gelten. Denn 2026 wird vieles anders.