Frauen sollen nach einer Fehlgeburt künftig die Möglichkeit bekommen, mehrere Wochen der Arbeit fernzubleiben. Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) schlägt dafür eine gestaffelte "Trauerzeit" vor, die vollständig aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert werden soll.
Die Dauer soll davon abhängen, in welcher Phase der Schwangerschaft es zur Fehlgeburt kommt. Ab der 16. Schwangerschaftswoche sind vier Wochen vorgesehen, ab der 20. Woche acht Wochen und ab der 23. Woche 16 Wochen.
Frauen sollen selbst entscheiden können, ob sie die neue Regelung in Anspruch nehmen. Wer nicht möchte, dass der Arbeitgeber von der Fehlgeburt erfährt, könnte weiterhin wie bisher in Krankenstand gehen.
Derzeit ist dieser nach einer Fehlgeburt die einzige Möglichkeit. Als Fehlgeburt gilt dabei eine Geburt, bei der das Kind weniger als 500 Gramm wiegt. Bei einer Totgeburt mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm besteht hingegen Anspruch auf Mutterschutz.
Eine Regelung nach deutschem Vorbild, wie sie Familienministerin Claudia Bauer (ÖVP) befürwortet, will Schumann nicht übernehmen. Deutschland führte 2025 einen gestaffelten Mutterschutz ein.
Dort gelten ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen Mutterschutz, ab der 17. Woche sechs Wochen und ab der 20. Woche acht Wochen. Frauen können allerdings ausdrücklich erklären, bereits vor Ende dieser Frist wieder arbeiten zu wollen.
Schumann argumentiert, der "hart erkämpfte Mutterschutz" werde durch ihren eigenen Vorschlag nicht "optional und aufgeweicht".
Nach ihrem Modell hätten Frauen nach einer Fehlgeburt weiterhin die Wahl, wie sie mit der Situation umgehen. Nach einer Tot- oder Lebendgeburt bliebe der Mutterschutz dagegen verpflichtend.
Die geplante "Trauerzeit" soll nicht nur für Arbeitnehmerinnen gelten. Auch Selbstständige sollen einen Anspruch darauf bekommen.
Zusätzlich will Schumann den Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt auf vier Monate ausweiten. Auch für Partner könnte es eine neue Regelung geben: Zur Diskussion steht eine zweiwöchige Freistellung.
Zuletzt hatte sich auch der Oberste Gerichtshof mit den Folgen eines Schwangerschaftsverlusts beschäftigt. Anlass war der Fall einer Frau, die ihr Kind in der 25. Schwangerschaftswoche verloren hatte.
Ihr Antrag auf Wochengeld war abgelehnt worden, weil das Geburtsgewicht unter 500 Gramm gelegen hatte. Der OGH entschied schließlich zugunsten der Frau.