Streit geht weiter

Kopftuch-Klagen unzulässig! Jetzt spricht Höchstgericht

Das Kopftuchverbot an Schulen sorgt nicht überall für Freude: Eltern und Schüler reichten beim Höchstgericht Klagen ein – sie wurden zurückgewiesen.
Nicolas Kubrak
09.07.2026, 18:16
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Noch ist es nicht in Kraft und schon sorgt es für massiven Wirbel. Ab 1. September gilt an allen Schulen in Österreich ein Kopftuchverbot für unter 14-Jährige mit strengen Sanktionen für Eltern. "Das Kopftuch ist kein harmloses Stück Stoff, sondern ein Zeichen der Unterdrückung", so Integrationsministerin Claudia Bauer (ÖVP), die das Verbot federführend vorangetrieben hat.

Vater will zurück nach Syrien ziehen

Nicht überall wird das Verbot begrüßt. Eine Pädagogin an einer Wiener Volksschule, die eine Klasse mit zwei Mädchen mit Kopftuch betreut, schilderte empörte Reaktionen von manchen Eltern: "Ein Vater hat mir gegenüber bereits angekündigt, falls das Verbot wirklich umgesetzt wird, wird er mit seiner Familie zurück nach Syrien ziehen."

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Andere gingen noch einen Schritt weiter und schalteten den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. In den Klagen betonte man, das Kopftuchverbot nehme die Möglichkeit, Glauben und persönliche Überzeugung frei auszuleben. Gleich mehrere Grundrechte würden mit dem Inkrafttreten der Regelung verletzt beziehungsweise eingeschränkt werden.

VfGH: Klagen unzulässig

Nun hat der VfGH die Anträge von Schülerinnen bzw. deren Eltern als unzulässig zurückgewiesen. Das Verbot tritt erst Anfang September in Kraft, daher seien die Antragsteller noch nicht vom Gesetz betroffen. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Anträge ging der VfGH in seiner Entscheidung nicht auf weitere Fragen ein.

Individualanträge, wie sie von den neun- bis zwölfjährigen Kindern bzw. deren Eltern gestellt wurden, seien nur dann zulässig, wenn das Gesetz für die antragstellende Person unmittelbar wirksam geworden ist. Das setzt voraus, dass die rechtlich geschützten Interessen der jeweiligen Personen auch aktuell beeinträchtigt sind, so der VfGH.

Damit sei eine Antragstellung vor Inkrafttreten in der Regel ausgeschlossen, außer die Betroffenen müssten bereits ab Kundmachung des Gesetzes Maßnahmen wie etwa finanzielle Aufwendungen oder technische Vorkehrungen treffen. Diese Voraussetzung sah der VfGH als nicht gegeben an.

{title && {title} } nico, {title && {title} } 10.07.2026, 10:16
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