Ab 1. Oktober reicht es, wenn Händler beziehungsweise Dienstleister ihren Kunden die Rechnung digital zur Verfügung stellen. Elektronische Belege sind zwar bereits erlaubt – neu ist, dass es künftig auch genügt, wenn der Kunde die Rechnung nach Bezahlung vor Ort mit seinem Smartphone auslesen kann – etwa über einen QR-Code oder Download-Link.
Mit dieser Gesetzesänderung will die Regierung die Zettelwirtschaft eindämmen. Wobei der Umstieg auf solche digitalen Belege freiwillig ist. Unternehmen können ihn einführen, müssen aber nicht.
Für viele Betriebe bedeutet das in der Tat eine Erleichterung. Statt jeden Kassenbon automatisch auszudrucken, kann künftig ein QR-Code am Display reichen. Der Kunde scannt ihn mit dem Handy und bekommt seinen Beleg digital.
Ausgerechnet für Unternehmen, die bereits komplett ohne Papier und Drucker arbeiten, könnte die Reform aber zum Problem werden, erklärt Markus Bernhart, Chef von "ready2order", einem Anbieter von digitalen Kassensystemen für kleine Unternehmen, gegenüber "Heute".
Denn im neuen Gesetz ist festgeschrieben, dass der Betrieb dem Kunden auf Verlangen einen physischen Beleg ausgedruckt auszufolgen hat.
„Braucht man künftig einen mobilen Drucker, falls der Kunde vor Ort bezahlt und eine Papierrechnung verlangt?“Markus BernhartGeschäftsführer "ready2order"
Bisher habe es gereicht, eine Rechnung auf Wunsch später per Mail zu schicken – "das neue Gesetz verlangt Papier". Wer schon papier- und druckerlos arbeite, müsse also künftig eine Lösung für Papierwünsche parat haben, fürchtet Bernhart.
Knifflig sei das etwa bei Installateuren, Masseuren, mobilen Friseuren oder Fußpflegern: "Müssen die künftig immer einen mobilen Drucker mitführen, falls der Kunde vor Ort bezahlt und eine Papierrechnung verlangt?"
Bisher gab es Sonderregeln, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen auch ein handschriftlicher Beleg ausreichte. Zu klären sei, ob das auch nach dem 1. Oktober gilt beziehungsweise ob der Kunde die ausgedruckte Papierrechnung sofort bekommen muss oder ob ein gewisser zeitlicher Abstand (Postweg) auch möglich ist.
"Das gehört im Gesetz dringend noch vor Inkrafttreten klargestellt", so Bernhart.
Für Betriebe mit vorhandenem Bondrucker ist die Reform dagegen tatsächlich eine Entlastung. Sie können standardmäßig digital arbeiten und nur dann Papier ausgeben, wenn ein Kunde ausdrücklich darauf besteht.