Expertin klärt auf

Streik, Kerosinmangel – was, wenn mein Flug ausfällt?

Flug gestrichen! Welche Rechte Passagiere bei Streik oder Ausfällen haben – und wann Entschädigung und Ersatzflug zustehen.
Heute Life
16.04.2026, 18:27
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Wenn Flüge ausfallen, beginnt für viele Reisende ein nervenaufreibender Spießrutenlauf: Umbuchungen, Warteschlangen und unklare Ansprüche. Doch ganz schutzlos sind Passagiere nicht. Ob Streik, technische Probleme oder externe Krisen – die Rechte sind in der EU klar geregelt, auch wenn es im Detail kompliziert werden kann.

"Wenn ein Flug wegen eines Streiks annulliert wird oder sich verspätet, haben Reisende Anspruch auf Unterstützungsleistungen, Verpflegung und Unterbringung", erklärt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner im Gespräch. Diese Leistungen müssen direkt bei der Fluggesellschaft eingefordert werden.

Ersatzflug oder Geld zurück

Grundsätzlich gilt: Wird ein Flug gestrichen, haben Passagiere Anspruch auf eine Wahlmöglichkeit. Entweder sie lassen sich den Ticketpreis rückerstatten oder sie bestehen auf eine alternative Beförderung zum Zielort.

"Die Airline muss in vielen Fällen auch eine zusätzliche Entschädigung zahlen", sagt Pronebner. Diese beträgt je nach Strecke ab 250 Euro. Eine automatische Umbuchung erfolgt häufig, ist aber nicht zwingend die einzige Option.

„Die Airline muss in vielen Fällen auch eine zusätzliche Entschädigung zahlen.“
ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner

Ob Reisende für einen Ersatzflug aufzahlen müssen, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel darf die Ersatzbeförderung laut der Juristin keine Mehrkosten verursachen, wenn sie von der Airline organisiert wird – unabhängig von der gebuchten Tarifklasse.

Streik ist nicht gleich Streik

Entscheidend für Entschädigungsansprüche ist die Frage, ob ein sogenannter "außergewöhnlicher Umstand" vorliegt. "Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, muss im Einzelfall geklärt werden", betont Pronebner. "Grundsätzlich können jedenfalls bei einem Streik des eigenen Personals der Airline Entschädigungsansprüche in Betracht kommen."

ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner weiß, wann die Ariline zahlen muss.
ÖAMTC/WIRL PHOTO

Anders sieht es aus, wenn nicht das Airline-Personal selbst streikt: "Wenn etwa Bodenpersonal oder externe Dienstleister die Arbeit niederlegen, haftet die Airline meist nicht", so die Expertin. In solchen Fällen entfällt oft die zusätzliche Ausgleichszahlung.

Was passiert mit dem Hotel?

Besonders ärgerlich wird es, wenn neben dem Flug auch Hotelbuchungen betroffen sind. Hier kommt es stark auf die Art der Buchung an. "Bei einer Pauschalreise kümmert sich der Veranstalter um einen Alternativflug und verständigt das Hotel", erklärt Pronebner. Reisende müssen sich also um wenig kümmern.

Wer jedoch individuell gebucht hat, trägt das Risiko selbst: "Dann wird das Hotel wohl Stornokosten verlangen, beziehungsweise muss man die nicht konsumierten Nächte selbst bezahlen."

Flug gestrichen ohne Streik

Auch wenn kein Streik vorliegt, gelten ähnliche Grundregeln. Unterstützungsleistungen und Umbuchung oder Rückerstattung stehen Passagieren ebenfalls zu. Ob zusätzlich eine Entschädigung fällig wird, hängt erneut von den Umständen ab. "Typischerweise kann sich die Airline bei außergewöhnlichen Ereignissen wie Naturkatastrophen, Aschewolken oder politischen Krisen darauf berufen", sagt Pronebner.

In solchen Fällen entfällt die Zahlung. Liegt jedoch kein außergewöhnlicher Umstand vor, bleibt die Airline in der Pflicht.

{title && {title} } red, {title && {title} } 16.04.2026, 18:27
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