Nach den trockenen vergangenen Monaten hat die Schwammerlsaison heuer ungewöhnlich spät begonnen. Mit mehr Feuchtigkeit und milden Temperaturen verbessern sich nun vielerorts die Bedingungen. Für Pilzsammler steigt damit die Hoffnung auf Eierschwammerl, Steinpilze und andere begehrte Funde.
Wer mit Korb und Messer in den Wald zieht, sollte die Pilze auch richtig bestimmen können. Denn wer das falsche Schwammerl sammelt, sammelt auch Strafen.
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Generell gilt: Waldbesucher dürfen höchstens zwei Kilogramm Pilze pro Person und Tag mitnehmen. Die Grenze bezieht sich auf die gesamte gesammelte Menge.
Pilze gehören außerdem grundsätzlich dem jeweiligen Waldeigentümer. Untersagt dieser das Sammeln durch Hinweistafeln oder andere Regelungen, musst du dich daran halten. Die Zwei-Kilogramm-Grenze ist daher keine automatische Erlaubnis.
Wer mehr als zwei Kilogramm sammelt, riskiert laut Landwirtschaftskammer Oberösterreich bis zu 150 Euro Strafe. Für die Durchführung von oder Teilnahme an organisierten Pilz- und Beerensammelaktionen sind bis zu 730 Euro Strafe möglich.
Diese sieben Arten sind in Oberösterreich tabu
In Oberösterreich stehen sieben Pilzarten unter vollständigem Schutz. Es handelt sich um den Kaiserling, den Schönfußröhrling, den Juchtenellerling, die Bischofsmütze, den Brätling, den Riesenbovist, den Gewöhnlichen Stielbovist und den Sumpf-Haubenpilz.
Der Riesenbovist trägt seinen Namen nicht zufällig.
imago images/Georg Ulrich Dostmann
Sie dürfen weder gesammelt noch mutwillig beschädigt werden. Bei einem Verstoß drohen in Oberösterreich bis zu 2.000 Euro Strafe. Bist du dir bei einem Fund nicht sicher, solltest du ihn daher stehen lassen.
Kärnten hat Hunderte Pilzarten auf roter Liste
In Kärnten dürfen nicht vollständig geschützte Wildpilze grundsätzlich nur für den Eigenbedarf gesammelt werden. Erlaubt ist das zwischen 7 und 18 Uhr, wobei höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag mitgenommen werden dürfen.
Die Liste der geschützen Pilzarten umfasst in Kärnten mehrere Hundert Pilzarten – die komplette Liste findest du am Ende des Beitrags. Für Steinpilze und Eierschwammerl gilt eine weitere Einschränkung: Sie dürfen ausschließlich zwischen dem 15. Juni und dem 30. September gesammelt werden.
Diese Pilze sollte dein Hund niemals fressen
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Harken, Hacken, Rechen und andere Gegenstände, die den Waldboden beschädigen können, sind verboten. Die Pilze müssen am Fundort grob gereinigt werden, das unterirdische Pilzgeflecht darf nicht ausgegraben werden.
Verstöße gegen die Kärntner Pilzverordnung können mit bis zu 3.630 Euro bestraft werden. Vollständig geschützte Arten dürfen weder entfernt, beschädigt, gekauft, weitergegeben noch transportiert werden.
In Salzburg drohen hohe Strafen
Auch Salzburg begrenzt das private Sammeln auf zwei Kilogramm pro Person und Tag. In den Sommermonaten darf zwischen 7 und 19 Uhr gesucht werden. Ab dem 1. Oktober ist nur noch die Zeit von 7 bis 17 Uhr erlaubt.
Für gewerbliches Sammeln sind eine behördliche Genehmigung und die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei Verstößen können die Schwammerl beschlagnahmt werden.
Der allgemeine Strafrahmen des Salzburger Naturschutzgesetzes reicht bei Verstößen gegen naturschutzrechtliche Verbote bis 14.600 Euro oder bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe. Unter besonders erschwerenden Umständen sind sogar bis zu 36.500 Euro möglich. Die tatsächliche Höhe hängt vom konkreten Fall ab.
In Tirol und Vorarlberg tickt beim Sammeln die Uhr
In Tirol dürfen wild wachsende Pilze nur zwischen 7 und 19 Uhr gesammelt und transportiert werden. Pro Person und Tag sind höchstens zwei Kilogramm erlaubt.
Verboten sind auch dort Rechen, Haken und ähnliche Hilfsmittel. Zudem dürfen Pilze und ihre unterirdischen Teile nicht mutwillig beschädigt oder zerstört werden.
In Vorarlberg ist das Zeitfenster noch kürzer. Dort ist das Sammeln zwischen 8 und 17 Uhr erlaubt. Zulässig sind maximal zwei Kilogramm Frischgewicht pro Person und Tag. Mitgenommen werden dürfen nur Pilze, die der Sammler bereits als essbar erkannt hat.
In diesen Wiener Gebieten bleibt der Korb leer
In Wien gilt für den Eigenbedarf grundsätzlich ebenfalls die Zwei-Kilogramm-Grenze. Lokale Verbote und Schutzgebiete müssen allerdings berücksichtigt werden.
Im Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten sowie im Wiener Teil des Nationalparks Donau-Auen herrscht ein generelles Sammelverbot. Dazu zählt auch die Lobau. Dort darfst du keine Pilze mitnehmen.
Auch in Schutzgebieten anderer Bundesländer kann das Sammeln vollständig verboten sein. Entscheidend sind die jeweilige Zone und die dort geltende Verordnung. Vor dem Ausflug solltest du deshalb die Regeln für das konkrete Gebiet prüfen.
Nur eindeutig bestimmte Pilze mitnehmen
Neben dem Naturschutz geht es beim Schwammerlsuchen um deine Gesundheit. Sammle nur Arten, die du zweifelsfrei bestimmen kannst. Aussehen, Geruch oder Fraßspuren von Tieren reichen nicht aus, um einen Pilz als essbar einzustufen.
Erkennst du diesen Pilz? *Die Antwort gibt's ganz unten im Artikel.
IMAGO/Zoonar
Möchtest du einen unbekannten Pilz von einer Beratungsstelle bestimmen lassen, muss der gesamte Fruchtkörper erhalten bleiben. Er sollte vorsichtig mit Stiel und Stielbasis aus dem Boden gedreht werden, weil sich dort wichtige Erkennungsmerkmale befinden können.
Damit der Ausflug nicht mit einer Vergiftung oder Geldstrafe endet, gilt: Nimm nur Pilze mit, die du sicher kennst, sammeln darfst und tatsächlich verwenden wirst. Geschützte Arten und Schwammerl in Gebieten mit Sammelverbot bleiben im Wald.
Liste der vollkommen geschützten Pilze in Kärnten
Schlauchpilze (Ascomycetina)
Leuchtender Prachtbecher (Calosypha fulgens)
Morchelbecherling (Disciotis venosa)
Erdzungen (Geoglossum, Microglossum, Trichoglossum) alle Arten
Sumpfhaubenpilz (Mitrula paludosa)
Eselsohr (Otidea onotica)
Kronenbecherling (Sarcosphaera coronaria)
Glocken-Verpel (Verpa conica)
Alle unterirdisch (hypogäisch) wachsenden Schlauchpilze (z. B. Tuber, Terfezia, Choiromyces etc.)
Alle unterirdisch (hypogäisch) wachsenden Bauchpilze (Elasmomyces, Gastrosporium, Gautieria, Melanogaster u.a.).
Die Kärntner Pilzverordnung besagt, dass diese vollkommen geschützten wildwachsenden Pilze weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt oder feilgeboten werden dürfen. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb dieser Pilze öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Teile.
Wer sich nicht daran hält, dem droht nach § 67 Abs. 1 lit. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002) eine Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro.
*Bei dem Pilz handelt es sich um einen Schönfußröhrling (Boletus calopus).