Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien an das Parlament hat zwar nur fünf Seiten. Die sind aber durchaus brisant – zumindest für Wolfgang Gerstl, den Verfassungssprecher der ÖVP im Nationalrat und Bezirksparteichef der ÖVP in Penzing. Denn "aufgrund mehrerer Sachverhaltsdarstellungen" liege gegen ihn eine "Verdachtslage" vor, heißt es in dem Dokument.
Was war passiert? Gerstl saß im Vorfeld der Wien-Wahl 2025 in der Bezirkswahlbehörde für Wien-Penzing. Im Zuge einer Sitzung dieses Gremiums am 14. März soll er Zugang zu Namen und Kontaktdaten von Personen gehabt haben, die Unterstützungserklärungen für den Wahlvorschlag der Liste "Fair" abgegeben haben.
So weit, so unverfänglich. Dann hat es der Vorwurf der Staatsanwaltschaft aber in sich: Gerstl soll "zumindest fünf dieser Personen" telefonisch kontaktiert und ihnen den Vorwurf gemacht haben, eine andere Partei als die ÖVP zu unterstützen.
Einer dieser Personen soll der Nationalratsabgeordnete außerdem geraten haben, ein Dokument zu unterzeichnen, wonach die Unterstützung der Liste "Fair" nicht unter Kenntnis aller Tatsachen erfolgt sei.
Damit aber noch nicht alles. Gerstl wird zudem verdächtigt, einem bei der Sitzung nicht anwesenden ÖVP-Bezirksrat zumindest einen Namen und den Kontakt einer jener Personen, die Unterstützungserklärungen abgegeben haben, verraten zu haben. Und all das, obwohl er gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet wäre, wie die Staatsanwaltschaft betont.
Damit haben er unter anderem das Recht der betroffenen Personen auf Wahrung ihres Rechtes auf freie politische Betätigung gefährdet. Der Schluss der Justiz: "Gerstl steht daher im Verdacht, dadurch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses … begangen zu haben."
Da Gerstl als Nationalratsabgeordneter parlamentarische Immunität genießt, muss die Staatsanwaltschaft beim Parlament zunächst deren Aufhebung beantragen, um ihn strafrechtlich verfolgen zu können. Bei der Schwere der Vorwürfe dürfte dieses "Auslieferungsbegehren" durchaus Chancen auf Erfolg haben.
Für Gerstl gilt die Unschuldsvermutung.