Mehrere EU- bzw. NATO-Länder registrierten in den vergangenen Tagen und Wochen eingedrungene Drohnen in den eigenen Luftraum. Auch wenn die Herkunft nicht mit letzter Sicherheit geklärt ist, gehen Experten davon aus, dass diese Vorfälle geplante Aktionen aus Russland gewesen sein könnten.
Österreich war von derartigen Vorkommnissen bislang nicht betroffen. Doch wie würde das Bundesheer hierzulande auf derartige Vorfälle reagieren. Dazu äußerte sich das Bundesheer am Freitag in einer Presseaussendung.
Grundsätzlich gilt, dass jede unerlaubte Benützung des österreichischen Luftraums durch Luftfahrzeuge und Drohnen "unter Einsatz geeigneter Mittel durch die militärische Luftraumüberwachung selbstständig geahndet" werden können. Das ist in Paragraf 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG) geregelt.
Werden unerlaubte Drohnen in Österreichs Luftraum registriert, käme es im Regelfall zu einem gezielten "Zum-Absturz-Bringen". Dies ist laut Ministerium notwendig, da bei Drohnen im Gegensatz zu von Menschen gesteuerten Fluggeräten keine direkte Kontaktaufnahme und daher auch keine Identitätsfeststellung möglich ist.
Ein solcher Abschuss ist ebenfalls im MBG geregelt. Allerdings komme hier dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (z.B. Vermeidung von Kollateralschäden) eine besondere Bedeutung zu, heißt es. "Die Wahl der zur Beendigung der unerlaubten Benützung des Luftraumes einzusetzenden Mittel (elektronisch oder kinetisch) hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab." Heißt also: Ob man die Drohne abschießt oder durch Störsender zum Absturz bringt, ist eine Einzelfallentscheidung.
Eine solche Maßnahme zur "sofortigen Beendigung einer unerlaubten Luftraumbenutzung" , so hält das Ministerium fest, "muss unerlässlich sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen". Heißt also, dass dies der äußerste Schritt ist. Nicht zum Einsatz dürfe eine solche Maßnahme also bei "Bagatellfällen" – also offensichtlich harmlosen Drohnen oder solchen, bei denen aufgrund von Ort und Dauer der Luftraumverletzung davon ausgegangen wird – kommen.
Ein lebensgefährdender Waffengebrauch – etwa gegen einen "Drohnenführer" – ist jedenfalls nur in Situationen der Notwehr oder Nothilfe zur Verteidigung von Menschenleben zulässig.
Das Ministerium verweist auf Schnittstelle zum Innenministerium. Eine Hilfeleistung des Bundesheeres im Rahmen eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes wäre als "ultima ratio" zulässig, sofern die zuständige Sicherheitsbehörde eine konkrete Aufgabe weder mit eigenen Mitteln noch unter Heranziehung kurzfristig aufgebotener sonstiger Unterstützungen bewältigen kann.
Voraussetzung hierfür ist, dass durch den Drohnenflug ein strafrechtlich relevanter Tatbestand (z.B. Gefahr für Leib und Leben) zu erwarten ist. Sollte dieser Fall eintreten, gelten für die eingesetzten militärischen Kräfte ausschließlich die Rechtsvorschriften der Sicherheitsexekutive, also der Polizei. Sollte diesbezüglich unmittelbar vor dem Einschreiten keine direkte Kommunikation mit den Organen der Sicherheitspolizei mehr möglich sein, käme ein selbstständiges Einschreiten gemäß der Bundesverfassung in Betracht.