Wer im Herbst mit Korb und Messer durch die Wälder streift, wiegt sich oft in Sicherheit – schließlich wachsen Steinpilze und Eierschwammerl scheinbar für alle im Überfluss. Doch der Schein trügt gewaltig!
Die Schwammerljagd ist in Österreich streng geregelt, und wer die falschen Gesetze missachtet, riskiert nicht nur saftige Geldstrafen, sondern im extremsten Fall sogar Haft.
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Egal in welchem Bundesland man unterwegs ist: Der Wald gehört keineswegs einfach allen. Nach dem Forstgesetz gilt bundesweit die Grundregel, dass pro Person und Tag maximal zwei Kilogramm Pilze für den Eigenbedarf gesammelt werden dürfen. Allerdings ist das kein automatischer Freibrief: Das Sammelgut gehört rein rechtlich dem jeweiligen Waldeigentümer. Verbietet dieser das Pflücken per Hinweisschild, muss der Korb leer bleiben.
Wer ohne Erlaubnis mehr als die erlaubten zwei Kilo abschleppt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit bis zu 150 Euro Strafe zur Kasse gebeten. Noch teurer wird es bei organisierten Sammelaktionen: Hier drohen im Extremfall bis zu 36.500 Euro Pönale oder sogar wochenlang Gefängnis!
Diese Pilze sollte dein Hund niemals fressen
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Extrem-Strafen und Stoppuhr im Wald
Ein Blick auf die Bundesländer zeigt, wie drastisch die Regeln auseinandergehen:
➤ Salzburg: Hält den absoluten Rekord bei den Strafrahmen! Wer hier massiv gegen Naturschutzbestimmungen verstößt, riskiert im Extremfall theoretisch unvorstellbare Strafen von bis zu 36.500 Euro oder bis zu sechs Wochen Haft. Zudem verkürzte sich seit dem 1. Oktober die erlaubte Sammelzeit von 7 bis 19 Uhr auf nur noch 7 bis 17 Uhr. Ungenießbare oder wurmstichige Pilze dürfen gar nicht erst eingepackt werden.
➤ Oberösterreich: Hat sieben Pilzarten unter Vollschutz gestellt – darunter den Kaiserling und den Riesenbovist. Wer sie pflückt oder beschädigt, büsst mit Strafen von 600 bis zu 10.000 Euro.
Hexenring um einen Apfelbaum aus Riesenbovisten.
IMAGO/Zoonar
➤ Wien: Die Zwei-Kilo-Grenze gilt zwar grundsätzlich, aber in Schutzgebieten wie dem Lainzer Tiergarten oder der Lobau herrscht ein absolutes Sammelverbot!
➤ Tirol & Vorarlberg: In Tirol ist das Sammeln von 7 bis 19 Uhr erlaubt, jedoch sind mechanische Hilfsmittel wie Rechen strikt verboten. Vorarlberg zieht die Zügel beim Zeitfenster am engsten an: Gesucht werden darf nur zwischen 8 und 17 Uhr.
Aus für Eierschwammerl: Kärnten macht dicht!
Besonders hart trifft es Pilzsucher jetzt im Süden Österreichs. Wer in Kärnten auf Eierschwammerl oder Steinpilze hofft, schaut ab sofort durch die Finger! Grund dafür ist eine knallharte Stichtag-Regelung in der Kärntner Pilzverordnung.
In Kärnten dürfen die beiden Publikumslieblinge – der Steinpilz (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und das Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) – ausschließlich zwischen dem 15. Juni und dem 30. September gesammelt werden.
Auch Steinpilze stehen ab 1. Oktober auf der Roten Liste.
Getty Images/iStockphoto
Seit dem 1. Oktober gilt daher im gesamten Bundesland ein striktes Sammelverbot für diese Arten! Wer trotzdem weiterpflückt, zahlt per Organstrafverfügung sofort 50 Euro Strafe. Im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen können sogar bis zu 3.630 Euro fällig werden!
Neben saftigen Geldbußen drohen im Dickicht auch gesundheitliche Gefahren durch Verwechslungen. Pilzberater mahnen deshalb: Nur Arten mitnehmen, die man zu 100 Prozent sicher bestimmen kann!
Wer einen unbekannten Pilz zur Begutachtung mitnehmen möchte, sollte den gesamten Fruchtkörper vorsichtig samt Stielbasis aus dem Boden drehen. Das unterirdische Pilzgeflecht darf dabei jedoch niemals ausgegraben oder beschädigt werden.
Erdzungen (Geoglossum, Microglossum, Trichoglossum) alle Arten
Sumpfhaubenpilz (Mitrula paludosa)
Eselsohr (Otidea onotica)
Kronenbecherling (Sarcosphaera coronaria)
Glocken-Verpel (Verpa conica)
Alle unterirdisch (hypogäisch) wachsenden Schlauchpilze (z. B. Tuber, Terfezia, Choiromyces etc.)
Die Kärntner Pilzverordnung besagt, dass diese vollkommen geschützten wildwachsenden Pilze weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt oder feilgeboten werden dürfen. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb dieser Pilze öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Teile.
Wer sich nicht daran hält, dem droht nach § 67 Abs. 1 lit. des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002) eine Geldstrafe von bis zu 3.630 Euro.