Ein Fall rund um eine Kuh mit stark angewachsenen Klauen beschäftigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Ein Tierhalter aus dem Bezirk Amstetten hatte gegen eine Strafe der Bezirkshauptmannschaft Beschwerde eingelegt. Das Gericht gab ihm teilweise recht und reduzierte die Geldstrafe von 1.280 auf 500 Euro. Statt 57 Stunden beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe nun 22 Stunden.
Ausgangspunkt waren Kontrollen einer Amtstierärztin. Bei einem Lokalaugenschein am 25. Juli 2025 stellte sie fest, dass eine Kuh an beiden Vorderbeinen stark angewachsene Klauen, sogenannte Stallklauen, aufwies. Der Tierhalter erklärte damals laut Erkenntnis, dass er das Tier ohnehin schlachten lassen werde.
Bei einer weiteren Kontrolle am 15. Jänner 2026 waren die Stallklauen noch immer vorhanden. Eine ausreichende Klauenpflege war zwischenzeitlich nicht durchgeführt worden. Zudem stellte die Amtstierärztin fest, dass die Kuh Gewicht verloren hatte und einzelne Knochen deutlich hervortraten.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten war ursprünglich davon ausgegangen, dass dem Tier durch die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Dafür wurde im Mai 2026 eine Geldstrafe von 1.280 Euro verhängt.
Der Tierhalter bestritt diese Beurteilung. Er führte unter anderem ins Treffen, dass die Kuh bei der ersten Kontrolle hochträchtig gewesen sei und später ein Kalb geboren habe. Anschließend habe sie dieses gesäugt. Symptome für Schmerzen habe das Tier seiner Ansicht nach nicht gezeigt. Zudem legte er dem Gericht ein Privatgutachten vor.
In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und die Amtstierärztin befragt. Außerdem setzte sich ein veterinärmedizinischer Sachverständiger mit dem Fall und auch mit den Ausführungen des Privatgutachters auseinander. Beide Experten waren sich letztlich darin einig, dass die Klauen an den Vorderbeinen bereits im Juli 2025 und auch im Jänner 2026 pflegebedürftig waren.
Eine Besonderheit spielte allerdings eine wichtige Rolle: Während einer Trächtigkeit und bis höchstens acht Wochen nach der Geburt eines Kalbes sei eine Klauenpflege veterinärmedizinisch nicht vertretbar. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass dem Tierhalter die unterlassene Klauenpflege erst ab 24. September 2025 vorzuwerfen war.
Nicht bewiesen werden konnte dagegen, dass die langen Klauen tatsächlich Schmerzen, Schäden oder Leiden verursacht hatten. Die Amtstierärztin hatte zwar unter anderem einen aufgezogenen Rücken und wenig Bewegung wahrgenommen. Entzündungen, deutliche Entlastungen einzelner Gliedmaßen oder andere eindeutige Hinweise auf Schmerzen waren jedoch nicht festgestellt worden.
Entscheidend war dabei auch das Gangbild der Kuh. Ein sogenannter klammer Gang hätte laut Sachverständigem deutlich für Schmerzen an den Gliedmaßen gesprochen. Für das Gericht konnte ein solcher Gang jedoch nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, unter anderem weil sich das Tier bei der Kontrolle nur wenig bewegt hatte.
Auch Gewichtsverlust und verschmutztes Fell waren laut Sachverständigem kein ausreichender Beweis für klauenbedingte Schmerzen. Bei der Gewichtsabnahme müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Kuh ein Kalb geboren und anschließend gesäugt hatte. Das vom Tierhalter vorgelegte Privatgutachten war für den konkreten Tatzeitraum nicht verwertbar, weil es auf später aufgenommenen Fotos beruhte.
Der ursprüngliche Vorwurf, der Tierhalter habe der Kuh nach dem Tierschutzgesetz Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, hielt damit nicht. Sehr wohl sah das Gericht aber einen Verstoß gegen die Tierhaltungsverordnung als erwiesen an. Diese schreibt vor, dass bei Rindern der Zustand der Klauen regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf eine Klauenpflege durchgeführt werden muss.
Das Gericht wertete das Verhalten zumindest als grob fahrlässig. Der Mann war bereits bei der ersten Kontrolle auf die notwendige Klauenpflege hingewiesen worden und hatte diese auch nach Ablauf des veterinärmedizinisch vertretbaren Zeitraums nach der Geburt nicht durchführen lassen. Zudem lagen mehrere einschlägige Vormerkungen wegen früherer Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vor.
Bei der Strafhöhe berücksichtigte das Gericht allerdings den kürzeren Tatzeitraum und den deutlich weniger schweren Tatvorwurf. Statt einer nachgewiesenen Zufügung von Schmerzen oder Leiden blieb letztlich das Unterlassen der vorgeschriebenen Klauenpflege. Die Strafe wurde deshalb auf 500 Euro reduziert.
Eine Einstellung des Verfahrens oder eine bloße Ermahnung lehnte das Gericht wegen der Bedeutung des Tierschutzes und der bereits erfolgten Warnung ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.