Der Acker ist abgeerntet, der Traktor längst verschwunden – doch zwischen Erde und Kraut blitzen noch einige Erdäpfel hervor. Zu klein für die Maschine oder bei der Ernte schlicht übersehen, würden manche davon vermutlich auf dem Feld zurückbleiben. Also einpacken und fürs Abendessen mitnehmen? Ganz so einfach ist das in Österreich nicht.
Die wichtigste Regel lautet deshalb: Frag zuerst den Bauern oder die Bäuerin. Bekommst du die Erlaubnis zum Sammeln, kannst du die zurückgebliebenen Knollen im vereinbarten Rahmen aufsammeln.
Ohne Zustimmung solltest du dagegen weder über den Acker spazieren noch deine Einkaufstasche füllen. Anders als im Wald besteht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Österreich nämlich grundsätzlich kein allgemeines Betretungsrecht zu Erholungszwecken. Äcker, Wiesen, Weiden und andere bewirtschaftete Flächen dürfen laut Landwirtschaftskammer generell nur mit Zustimmung des Grundeigentümers betreten werden.
Das gilt auch dann, wenn die Erntemaschinen ihre Arbeit bereits erledigt haben. Ein abgeerntetes Feld wird dadurch nicht automatisch zum öffentlichen Selbstbedienungsladen.
Hier gibt es in Österreich eine interessante rechtliche Besonderheit: Wer eine fremde bewegliche Sache mit entsprechendem Bereicherungsvorsatz wegnimmt, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des Diebstahls. Darauf stehen nach § 127 StGB bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen.
Bei wenigen Feldfrüchten geringen Wertes sieht die Sache allerdings anders aus: § 141 Abs. 4 StGB bestimmt ausdrücklich, dass die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen geringen Wertes gerichtlich nicht strafbar ist. Als Beispiele nennt das Gesetz etwa Baumfrüchte und Waldprodukte.
Eine fixe Eurogrenze nennt diese Bestimmung nicht. Vor allem lässt sich daraus kein Freibrief fürs Aufgabeln ableiten: Dass eine Handlung nicht gerichtlich strafbar ist, bedeutet noch lange nicht, dass man fremdes Eigentum beliebig mitnehmen oder einen fremden Acker betreten darf.
Noch eindeutiger wird die Sache, wenn du nicht bloß liegen gebliebene Erdäpfel einsammelst, sondern selbst Pflanzen ausreißt, Knollen ausgräbst oder einen noch nicht vollständig abgeernteten Bestand aberntest. Das ist kein klassisches Einsammeln mehr.
Auch größere Mengen können rechtlich ganz anders zu beurteilen sein: Greift die Ausnahme für Bodenerzeugnisse "geringen Wertes" nicht, kommt der Diebstahlstatbestand des § 127 StGB ins Spiel.
Wer Lebensmittel retten und liegen gebliebene Erdäpfel mitnehmen möchte, fährt deshalb mit einer simplen Regel am besten: Erst fragen, dann aufgabeln. Gibt der Landwirt grünes Licht, wird aus dem Herbstspaziergang vielleicht tatsächlich noch eine kleine Erdäpfelernte. Ohne Erlaubnis solltest du die Knollen dagegen dort lassen, wo sie liegen – auch wenn die Versuchung noch so groß ist.