Ab 1. Jänner 2026 wird die Zuverdienstmöglichkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe deutlich eingeschränkt. Bis auf einige Ausnahmen ist es dann nicht mehr erlaubt, parallel zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geringfügig dazuzuverdienen.
Solche Ausnahmen gelten etwa für ältere Langzeitarbeitslose oder Menschen mit Behindertenstatus. Eine Sonderregelung kommt nun aber auch für Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) eine längere Umschulung oder Weiterbildung absolvieren. Die Dauer der Schulung muss mindestens vier Monate betragen, bei einem Ausmaß von 25 Wochenstunden. Der Sozialausschuss des Nationalrats hat am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Regierungsparteien gebilligt.
Teilnehmer solcher Schulungen sollen demnach auch künftig geringfügig dazuzuverdienen können. Davon umfasst sind insbesondere Pflegeausbildungen, für die ein Pflegestipendium gewährt wird. Auch beim Fachkräftestipendium ist ein geringfügiger Zuverdienst durch eine (bestehende) spezielle gesetzliche Regelung weiter möglich.
"Gerade bei längeren und intensiven Schulungen (mit mindestens 25 Wochenstunden) – etwa im Pflegebereich – ist es entscheidend, finanzielle Stabilität zu gewährleisten und gleichzeitig Praxiserfahrungen zu ermöglichen", erklärt Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) gegenüber "Heute". Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in Österreich 2025 bei 551,10 Euro.
"Wir wollen Menschen ermöglichen, eine Qualifizierung abzuschließen, die ihnen langfristig bessere Jobchancen eröffnet und gleichzeitig dem Arbeitsmarkt dringend benötigte Fachkräfte bringt", so Schumann weiter. Die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes trage wesentlich dazu bei, die Ausbildungsbereitschaft zu erhöhen und den erfolgreichen Abschluss dieser Maßnahmen abzusichern.
"Damit stärken wir sowohl die Teilnehmerinnen und Teilnehmer als auch jene Bereiche, in denen qualifizierte Arbeitskräfte besonders gebraucht werden", führt Schumann aus.
Mit der Ausweitung der Ausnahmen vom Zuverdienstverbot für Arbeitslose wollen die Koalitionsparteien nicht nur finanziellen Engpässen betroffener Personen gegensteuern, sie erhoffen sich davon auch eine höhere Aus- und Weiterbildungsbereitschaft. Zugleich werde damit die Möglichkeit eröffnet, bereits während der Bildungsmaßnahme in fachrelevanten Bereichen erwerbstätig zu sein und nützliche praktische Erfahrungen zu sammeln. Auch die Teilnahme an Arbeitsstiftungen und am Unternehmensgründungsprogramm sei laut Begründung des Antrags als Umschulungsmaßnahme zu werten.
„Gerade bei längeren Schulungen – etwa im Pflegebereich – ist es entscheidend, finanzielle Stabilität zu gewährleisten und gleichzeitig Praxiserfahrungen zu ermöglichen.“Korinna SchumannArbeits- und Sozialministerin (SPÖ)
Ausnahmen für Kunstschaffende, wie von den Grünen gefordert, sind vorerst hingegen nicht vorgesehen. Auch für andere Gruppen wie Alleinerziehende hatte Grünen-Abgeordneter Markus Koza eine Ausnahmeregelung gefordert. Eine Initiative, die von der FPÖ unterstützt wurde.
Mit der neuen Regel, die ab 1. Jänner 2026 in Kraft treten soll, gilt für Bezieher von AMS-Geld, die nicht unter eine der Ausnahmen fallen und neben der Arbeitslosigkeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen: Sie müssen diese Beschäftigung spätestens zum 31. Jänner beenden. Ansonsten gelten sie rückwirkend ab 1.1.2026 nicht mehr als arbeitslos und erhalten kein Geld mehr vom AMS.
Die Regel wird im übrigen auch schlagend, wenn die geringfügige Beschäftigung nur tageweise neben der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird. Wer die Ausnahmebedingungen nicht erfüllt, muss dem AMS jeden Beschäftigungstag melden, erhält dann für diesen Tag kein Arbeitslosengeld und muss sich am darauffolgenden Tag beim AMS wieder anmelden.