Ein Urteil aus Wien sorgt für neue Regeln bei Geschlechtsänderungen im Personenstandsregister – und hat direkte Folgen für einen konkreten Fall.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nach einer Revision des Bürgermeisters klargestellt, dass für eine Änderung künftig strengere Voraussetzungen gelten. Demnach braucht es nun ein entsprechendes Gerichtsgutachten, berichtet die "Krone". Für einen mittlerweile 64-jährigen Wiener bedeutet das, dass sein Plan, früher in Pension zu gehen, vorerst nicht aufgeht.
Der Fall geht auf das Jahr 2022 zurück. Damals wollte ein 60-Jähriger nach mehreren abgelehnten Pensionsansuchen einen anderen Weg gehen: Er teilte der Stadt Wien per E-Mail mit, er fühle sich als Frau und wolle sein Geschlecht im Personenstandsregister ändern lassen – verbunden mit dem Ziel, früher in den Ruhestand zu gehen. Anfang 2023 wurde die Änderung auch durchgeführt – "Heute" berichtete.
Die Pensionsversicherungsanstalt hatte den Fall angefochten und zog vor Gericht. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass eine im Personenstandsregister eingetragene Frau rechtlich auch als solche zu behandeln sei – es sei denn, die Pensionsversicherung könne nachweisen, dass die Eintragung nicht den Tatsachen entspricht.
Parallel dazu wurde ein Beschwerdeverfahren angestoßen, das schließlich beim Verwaltungsgerichtshof landete. Dieser stellte nun klar, dass eine bloße Erklärung oder ein einfaches Attest nicht ausreicht. Zwar sei keine äußerliche Anpassung notwendig, jedoch brauche es eine medizinische Diagnose.
Dabei verweist das Gericht auch auf frühere Fälle, in denen Eintragungen nach sogenannten "Blitz-Gutachten" erfolgt waren – etwa im bekannten "Fall Waltraud".
Künftig müssen entsprechende Diagnosen von qualifizierten Gerichtsgutachtern erstellt werden. Damit steigen die Anforderungen deutlich: Nicht mehr jeder Psychiater oder klinische Psychologe kann eine solche Bestätigung ausstellen.
Für den 64-Jährigen hat das unmittelbare Konsequenzen: Ohne entsprechendes Gutachten gilt er weiterhin als Mann. Allerdings liegt das reguläre Pensionsalter von 65 Jahren ohnehin nur noch knapp vor ihm.