"Haft in der Heimat"

So viele Straftäter wie noch nie abgeschoben

2025 wurden so viele Häftlinge wie nie zuvor in ihre Heimatländer überstellt. Das Justizministerium plant, die "Haft in der Heimat" weiter auszubauen.
Newsdesk Heute
16.02.2026, 12:11
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Österreich hat im Jahr 2025 so viele verurteilte Personen wie noch nie zur Strafvollstreckung in ihre Herkunftsstaaten überstellt. Insgesamt wurden 208 Menschen aus heimischen Gefängnissen in ihre Heimatländer gebracht – ein Höchstwert seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2013.

Wie aus Zahlen des Justizministeriums hervorgeht, waren es im Jahr davor noch 167 Personen, zehn Jahre zuvor 144. Zusätzlich wurden 2025 insgesamt 394 Häftlinge mit Einreise- oder Aufenthaltsverbot aus dem Strafvollzug in ihre Heimatländer gebracht.

"Haft in der Heimat" soll ausgebaut werden

Das Justizressort will die "Haft in der Heimat" weiter forcieren. Die verstärkte Überstellung sei "ein wichtiges Anliegen, um die heimischen Gefängnisse zu entlasten und eine bessere Resozialisierung von Strafgefangenen in der Heimat zu ermöglichen", hieß es aus dem SPÖ-geführten Ministerium zur APA. Es handle sich um eine laufende Maßnahme, die noch weiter ausgebaut werden solle. Auch im Regierungsprogramm der schwarz-rot-pinken Koalition ist dieses Instrument verankert.

EU-Regeln als Grundlage

Ein Großteil der Überstellungen betrifft EU- bzw. europäische Staaten. Grundlage sind ein EU-Rahmenbeschluss aus dem Jahr 2008 sowie das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen.

"Die Überstellung in den heimatlichen Strafvollzug hängt nicht direkt mit dem Delikt zusammen, sondern vielmehr mit der Dauer der in Österreich verhängten Freiheitsstrafe", teilte das Justizministerium mit. Ein Antrag sei nur sinnvoll, wenn noch "ausreichend Strafzeit" offen sei und keine bedingte Entlassung unmittelbar bevorstehe.

Die Statistik zeigt einen deutlichen Anstieg: 2013 wurden 83 Personen überstellt, ein Jahr später 164. 2025 wurde nun erstmals die Marke von 200 überschritten.

Ausreise bei Einreiseverbot möglich

Rechtlich geregelt ist zudem das "vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes" des Strafvollzugsgesetzes. Wer zumindest die Hälfte seiner Strafe – mindestens aber drei Monate – verbüßt hat und mit einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot belegt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreisen. 2008 gab es in dieser Kategorie 350 Fälle, der bisherige Höchststand wurde 2017 mit 567 erreicht.

Neben europäischen Regelungen bestehen auch bilaterale Abkommen zur Überstellung von Häftlingen. "Priorität hat aber ein multilateraler Ansatz", hieß es aus der Justiz, "also das Abschließen neuer EU-Kooperationsabkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereichs bestehender europäischer Vereinbarungen". Zuletzt seien etwa Brasilien und Kirgistan dem entsprechenden Übereinkommen des Europarats beigetreten.

Die Überstellungen seien ein "vielschichtiges Verfahren, welches die Zusammenarbeit verschiedener Sicherheits- und Justizbehörden verlangt und teilweise hoch komplexe Rechtsmaterien auf nationaler und europäischer Ebene berührt". Daher sei eine enge Abstimmung auf EU-Ebene sinnvoll.

Unterschiedliche Kosten

Zu den Kosten erklärte das Ministerium, diese seien "je nach individuellem Fall sehr unterschiedlich". Insgesamt würden jedoch "die ersparten Haftkosten den Aufwand der Außerlandesbringungen" überwiegen. Bis zur Übergabe trägt laut EU-Rahmenbeschluss der ersuchende Staat die Kosten – in Österreich also das Justizbudget.

Umgekehrt können auch Österreicher aus ausländischen Gefängnissen übernommen werden. Wie oft das geschieht, wird laut Justiz allerdings nicht zentral erfasst, da die Abwicklung über die jeweiligen Landesgerichte läuft.

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 16.02.2026, 14:21, 16.02.2026, 12:11
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