Kein Unterhalt für Kind

Alleinerziehende Mutter will Sozialhilfe – abgeblitzt

Eine Mutter aus NÖ kämpfte um Sozialhilfe. Obwohl sie laut eigenen Angaben keinen Unterhalt für ihren Sohn erhält, blitzte sie vor Gericht ab.
17.10.2026, 05:15
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Eine alleinerziehende Mutter aus NÖ ist mit ihrer Beschwerde gegen die Berechnung ihrer Sozialhilfe beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gescheitert. Die Frau hatte argumentiert, dass ihr Einkommen angesichts der hohen Wohn- und Energiekosten nicht zum Leben ausreiche. Besonders umstritten war die Anrechnung von Kindesunterhalt, der laut ihren Angaben gar nicht bezahlt wird.

Mutter muss 757 Euro Fixkosten stemmen

Die Niederösterreicherin lebt mit ihrem minderjährigen Sohn in einer Mietwohnung. Allein für die Wohnung fallen monatlich 473 Euro Miete, 199 Euro Heizkosten und 85 Euro Stromkosten an. Insgesamt muss sie damit 757 Euro für Wohnen und Energie aufbringen.

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Die Mutter ist seit August 2025 geschieden und beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt. Sie bezieht eine tägliche AMS-Leistung von 41,15 Euro. Je nach Anzahl der Kalendertage entspricht das rund 1.152 bis 1.276 Euro monatlich.

Aus der geschiedenen Ehe stammen zwei minderjährige Söhne. Während ein Kind hauptsächlich beim Vater lebt, wird der andere Sohn überwiegend von der Mutter betreut. Für beide Kinder wurde eine gemeinsame Obsorge vereinbart.

Streit um 225 Euro Kindesunterhalt

Im Zuge der Scheidung hatten die Eltern auch die Unterhaltszahlungen geregelt. Der Vater ist verpflichtet, für den bei der Mutter lebenden Sohn monatlich 225 Euro zu bezahlen. Die Mutter wiederum muss für den beim Vater lebenden Sohn 265 Euro monatlich leisten.

Allerdings werden laut den Angaben der Frau die vereinbarten Unterhaltszahlungen gegenseitig nicht geleistet. Dennoch rechnete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die 225 Euro Kindesunterhalt bei der Berechnung der Sozialhilfe für den Sohn an.

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Mutter erhob Beschwerde

Die Mutter erhob deshalb Beschwerde. Sie argumentierte, dass der Unterhalt tatsächlich nicht zufließe und daher auch nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Außerdem würden ihre AMS-Leistungen angesichts der monatlichen Fixkosten nicht ausreichen.

Nur 36,71 Euro für den Sohn

Die Bezirkshauptmannschaft hatte den Sozialhilfeantrag der Mutter bereits am 8. September 2026 abgewiesen. Für den minderjährigen Sohn wurden hingegen geringe monatliche Unterstützungsleistungen bewilligt.

So erhält das Kind beispielsweise für Oktober 2026 lediglich 36,71 Euro Sozialhilfe. In anderen Monaten sind es 77,86 Euro, für Februar 2027 wurden 82,47 Euro festgesetzt. Die Leistungen wurden für den Zeitraum von August 2026 bis Juli 2027 berechnet.

Das Landesverwaltungsgericht überprüfte die Berechnung und bestätigte die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft. Für die Mutter wurde ein monatlicher Sozialhilfe-Richtsatz von insgesamt 1.229,89 Euro für Lebensunterhalt und Wohnbedarf herangezogen.

Gericht rechnet Überschuss der Mutter an

Da die Frau im Oktober 2026 eine AMS-Leistung von 1.275,65 Euro erhält, liegt ihr Einkommen rechnerisch um 45,76 Euro über dem maßgeblichen Sozialhilfe-Richtsatz. Damit besteht für sie nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf zusätzliche Sozialhilfe.

Dieser rechnerische Überschuss wird außerdem beim Anspruch ihres Sohnes berücksichtigt. Von dessen Richtsatz von 307,47 Euro werden sowohl die 45,76 Euro als auch die vereinbarten 225 Euro Kindesunterhalt abgezogen. Übrig bleiben die bewilligten 36,71 Euro.

Unterhalt zählt trotz ausbleibender Zahlung

Besonders bemerkenswert ist die Begründung des Gerichts zum nicht bezahlten Kindesunterhalt. Die Richterin stellte fest, dass die Mutter auf den Unterhaltsanspruch ihres Sohnes nicht verzichten könne, weil dieser Anspruch dem Kind selbst zustehe.

Auch der Umstand, dass die geschiedenen Eltern gegenseitig keine Unterhaltszahlungen leisten, ändere nach Ansicht des Gerichts nichts an der Berechnung. Die vereinbarten 225 Euro wurden daher weiterhin berücksichtigt.

Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2026 als unbegründet abgewiesen (Anm.: Im Erkenntnis wird nicht näher ausgeführt, welche konkreten Schritte zur Einbringung des ausstehenden Unterhalts gesetzt wurden. Deshalb sollte aus dem Urteil keine allgemeine Aussage abgeleitet werden, dass unbezahlter Unterhalt immer auf die Sozialhilfe angerechnet werden darf).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung fand nicht statt, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

wes, 17.10.2026, 05:15