Ein zweideutiger Kommentar in der Kaffeeküche, eine Nachricht, die eindeutig zu weit geht, oder eine Berührung, die niemand wollte: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz beginnt nicht erst mit einem körperlichen Übergriff. Trotzdem fragen sich Betroffene oft lange, ob das Erlebte "schlimm genug" war, um sich zu wehren. Aktuelle Zahlen zeigen nun, wie wichtig es ist, genauer hinzusehen.
Nach Angaben der Gleichbehandlungsanwaltschaft ist die Zahl der Diskriminierungsfälle im Zeitraum 2024/25 um 33 Prozent gestiegen. 73 Prozent der Fälle stehen in Zusammenhang mit der Arbeitswelt. Besonders alarmierend: Jeder zweite Belästigungsfall am Arbeitsplatz betrifft sexuelle Belästigung, heißt es in einer Aussendung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB).
Wo aber verläuft die Grenze? Viele denken zunächst an unerwünschten Körperkontakt. Tatsächlich kann sexuelle Belästigung wesentlich früher beginnen. Auch anzügliche Bemerkungen, sexuelle Witze, zweideutige Kommentare, unerwünschte Nachrichten oder das unaufgeforderte Verschicken von Intimbildern können darunterfallen.
"Viele Beschäftigte sind unsicher, ob ein Vorfall bereits sexuelle Belästigung ist", sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter. Entscheidend sei nicht einfach die vermeintliche Absicht des Gegenübers. Relevant sei, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, die Würde einer Person zu beeinträchtigen, sowie dessen Wirkung auf die betroffene Person. "Niemand muss im Job sexuelle Anspielungen, unerwünschte Berührungen oder entwürdigende Kommentare akzeptieren", stellt Weilharter klar.
Erfährt ein Unternehmen von sexueller Belästigung, darf es die Angelegenheit nicht einfach als privaten Konflikt zwischen zwei Beschäftigten abtun. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht und müssen Maßnahmen ergreifen, um die Belästigung zu beenden und Betroffene zu schützen: Wer entsprechende Hinweise ignoriert oder nicht ausreichend reagiert, könne laut Weilharter selbst mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die belästigende Person überhaupt im selben Unternehmen arbeitet. Der Schutz gilt laut ÖGB auch dann, wenn sexuelle Belästigung etwa von Kundinnen und Kunden, Geschäftspartnern oder anderen betriebsfremden Personen ausgeht.
Was also tun, wenn im Büro, bei einer Firmenfeier oder über berufliche Nachrichten Grenzen überschritten werden? Der ÖGB empfiehlt Betroffenen, Vorfälle möglichst genau zu dokumentieren. Nachrichten, E-Mails und Screenshots sollten gesichert und mögliche Zeuginnen und Zeugen notiert werden. Außerdem können Vorgesetzte oder der Betriebsrat informiert und Unterstützung bei Gewerkschaft oder Gleichbehandlungsanwaltschaft gesucht werden.
Gerade dieser Schritt kostet viele Überwindung: "Viele Betroffene schweigen aus Angst vor Nachteilen", weiß Weilharter. Das Gesetz schütze Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch ausdrücklich davor, wegen einer Beschwerde gekündigt oder anderweitig benachteiligt zu werden.
Sexuelle Belästigung endet zudem nicht an der Bürotür. Beim sogenannten Cyberflashing, also dem unaufgeforderten Zusenden von Bildern von Genitalien, können neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen auch strafrechtliche Folgen hinzukommen: "Beschäftigte sollen wissen: Sie sind nicht schutzlos", betont Weilharter. Entscheidend sei, nicht allein zu bleiben und sich möglichst rasch Unterstützung bei Betriebsrat, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer zu holen.