Ein Streit um eine Kfz-Werkstatt und deren Nutzung landete jetzt vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Einer Firma war vom Land NÖ die Berechtigung zur Durchführung von §57a-Begutachtungen, besser bekannt als "Pickerl-Überprüfungen", mit sofortiger Wirkung entzogen worden. Doch die betroffene GmbH wehrte sich erfolgreich.
Die betroffene Firma verfügte bereits seit Juli 2016 über die behördliche Ermächtigung, wiederkehrende Fahrzeugbegutachtungen durchzuführen. Dazu zählten unter anderem Pkw, leichte Lkw und bestimmte Anhänger.
Auslöser des Verfahrens war ein Streit um die Nutzung der Werkstatt. Einer der beiden Miteigentümer der Liegenschaft hatte der zuständigen Behörde Ende März 2026 mitgeteilt, dass er der GmbH aufgrund massiver Vertrags- und Vertrauensverletzungen sämtliche Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten entziehe.
Auch die Verwendung von Geräten und Ausstattungsgegenständen, an denen er nach eigenen Angaben Miteigentumsrechte besaß, wollte er untersagen.
Die niederösterreichische Landesbehörde reagierte darauf mit einem drastischen Schritt: Mit Bescheid vom 12. Juni 2026 wurde der GmbH die Ermächtigung zur Durchführung von Pickerl-Überprüfungen mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Die Begründung: Da die Firma angeblich nicht mehr uneingeschränkt über die Prüfhalle verfügen könne, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für Fahrzeugbegutachtungen nicht mehr erfüllt.
Auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Damit sollte verhindert werden, dass die Firma nach Zustellung des Bescheides weiterhin Prüfgutachten ausstellt.
Die GmbH ließ das nicht auf sich sitzen und erhob am 26. Juni Beschwerde. Sie argumentierte, dass der betreffende Miteigentümer gar nicht berechtigt gewesen sei, den bestehenden Mietvertrag eigenständig aufzulösen.
Außerdem liege kein gesetzlicher Kündigungsgrund vor. Die Werkstatt samt sämtlichen erforderlichen Prüfgeräten stehe der Firma weiterhin zur Verfügung.
Am 14. September beschäftigte sich schließlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit dem Fall.
Dabei stellte die Richterin fest, dass zwischen den beiden Vermietern und der GmbH seit Mai 2018 ein unbefristeter Mietvertrag bestand.
Entscheidend war zudem, dass die Prüfhalle und sämtliche für die Fahrzeugbegutachtung notwendigen Einrichtungen weiterhin vorhanden waren. Die Firma konnte diese auch tatsächlich nutzen. Diese Feststellungen ergaben sich laut Gericht aus den übereinstimmenden Aussagen des Firmenvertreters und des beteiligten Miteigentümers.
Auch rechtlich sah das Gericht keine ausreichende Grundlage für den Entzug der Berechtigung.
Selbst wenn die Firma ihre Miete nicht vollständig bezahlt hätte, wäre für eine vorzeitige Vertragsauflösung wegen Mietrückstands unter anderem eine entsprechende Mahnung erforderlich gewesen. Doch weder eine solche Mahnung noch eine Nachfrist oder eine Räumungsklage lagen vor.
Das Gericht verwies zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Für die Durchführung von Pickerl-Überprüfungen müssen die erforderlichen Einrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Ein Eigentumsrecht oder ein uneingeschränktes Nutzungsrecht ist dafür nicht zwingend notwendig.
Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2026 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der GmbH statt und hob den Bescheid der Landeshauptfrau auf.
Damit war der behördliche Entzug der Pickerl-Berechtigung aufgehoben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Die zentrale Erkenntnis: Ein Streit zwischen Vermietern und einer Werkstatt reicht für sich allein nicht aus, um einem Betrieb die Berechtigung zur Durchführung von Pickerl-Überprüfungen zu entziehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.