Knapp vier Monate vor Inkrafttreten der großen EU-Asylreform warnt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor Zeitdruck. Sollte Österreich die nötigen nationalen Gesetze nicht rechtzeitig beschließen, drohe erhebliche Rechtsunsicherheit.
In einer Stellungnahme zur Begleitgesetzgebung zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) spricht sich das Gericht für einen raschen Gesetzgebungsprozess aus. Die Reform tritt am 12. Juni 2026 EU-weit in Kraft. Werden die nationalen Bestimmungen bis dahin nicht erlassen, könnte das laut BVwG spürbare Folgen für das Rechtssystem haben – insbesondere für Menschen, die internationalen Schutz benötigen.
Die geplanten Änderungen bringen zahlreiche Neuerungen im Asyl- und Fremdenwesen mit sich. Selbst wenn, wie im aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehen, der Familiennachzug künftig in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte fällt, rechnet das BVwG mit einem erheblichen Mehraufwand. Dieser sei im Entwurf zwar einkalkuliert, budgetär jedoch noch nicht abgesichert.
Dass der Familiennachzug an die Landesverwaltungsgerichte übertragen werden soll, bewertet das BVwG grundsätzlich als systemkonform. Derzeit entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht über Aufenthaltstitel im Rahmen des Familiennachzugs, sondern es handelt sich um Visaverfahren über die Vertretungsbehörden.
Künftig soll Familienangehörigen von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) erteilt werden. Für Fragen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts sind bereits jetzt die Landesverwaltungsgerichte zuständig.
Das BVwG verweist auf seine langjährige Erfahrung im Asyl- und Fremdenrecht. Als Nachfolgeinstitution des Asylgerichtshofs habe man seit der Gründung 2014 umfassende Fachkompetenz aufgebaut und pflege einen engen Austausch mit den Landesverwaltungsgerichten.
Sollte der Gesetzgeber die Zuständigkeit für Rechtsmittel im Bereich Familiennachzug doch beim BVwG ansiedeln, wäre auch das umzusetzen. Allerdings würde dies – wie auch von Landesverwaltungsgerichten und Landesregierungen betont – einen zusätzlichen erheblichen Mehrbedarf an richterlichem und nichtrichterlichem Personal bedeuten. Nur so könne ein sparsamer und effizienter Vollzug bei Behörden und Gerichten gewährleistet werden.
Mit 12. Juni 2026 wird der Asyl- und Migrationspakt in allen EU-Mitgliedstaaten wirksam. Die darin enthaltenen Verordnungen gelten unmittelbar. Ziel ist ein einheitliches Asyl- und Migrationsmanagement innerhalb der Europäischen Union sowie ein stabiles Aufnahmesystem für schutzbedürftige Drittstaatsangehörige und Staatenlose.
Auf nationaler Ebene sind dafür zahlreiche Gesetzesänderungen notwendig. Das Innenministerium hat dazu einen umfassenden Entwurf in Begutachtung geschickt.